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Veröffentlicht am 15. Oktober 2024
Die Einführung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) hat die Pflichten von Geschäftsführern und Vorständen in Deutschland grundlegend verschärft. Wer die gesetzlich vorgeschriebenen Frühwarnsysteme nicht rechtzeitig implementiert oder bestandsgefährdende Entwicklungen ignoriert, riskiert nicht nur die Existenz des Unternehmens, sondern auch seine persönliche Haftung. Dieser Beitrag beleuchtet die konkreten Risiken und zeigt, worauf Führungskräfte jetzt achten müssen.
Das StaRUG verpflichtet die Geschäftsleitung, ein kontinuierliches Monitoring potenziell krisenhafter Entwicklungen zu etablieren. Dazu zählen etwa Liquiditätsengpässe, drastische Umsatzrückgänge oder der Ausfall eines Hauptlieferanten. Unterlässt der Geschäftsführer diese Überwachung, kann dies als Pflichtverletzung gemäß § 43 GmbHG oder § 93 AktG gewertet werden. Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren mehrfach klargestellt, dass die bloße Existenz eines Risikomanagementsystems nicht ausreicht – es muss auch tatsächlich gelebt und dokumentiert werden.
Ein besonders sensibler Bereich ist die Insolvenzverschleppung. Werden Krisenanzeichen nicht rechtzeitig erkannt und bleibt eine Sanierung aus, kann die Geschäftsführung für die sogenannte Masseschmälerung haftbar gemacht werden. Das bedeutet: Jeder Euro, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch ausgegeben wird, kann persönlich eingefordert werden. Ein aktuelles Urteil des BGH (Az. II ZR 56/22) hat diese Haftung noch einmal präzisiert und die Anforderungen an die Dokumentation von Sanierungsbemühungen erhöht.
Neben zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen drohen auch strafrechtliche Konsequenzen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die StaRUG-Pflichten missachtet, kann wegen Bankrotts (§ 283 StGB) oder Untreue (§ 266 StGB) belangt werden. In der Praxis sind es oft die mittelständischen Unternehmen, die hier besonders verwundbar sind, da sie häufig keine eigene Rechtsabteilung haben. Die Staatsanwaltschaften haben in den letzten Jahren ihre Ermittlungen in diesem Bereich deutlich intensiviert.
Um Haftungsfallen zu vermeiden, empfehlen wir eine dreistufige Compliance-Strategie: Erstens die Implementierung eines dokumentierten Frühwarnsystems, das regelmäßig auf seine Wirksamkeit geprüft wird. Zweitens die Schulung aller Führungskräfte im Umgang mit Krisenindikatoren. Drittens die Einrichtung eines externen Beratungsgremiums, das bei ersten Anzeichen einer Krise hinzugezogen wird. Wer diese Maßnahmen umsetzt, kann das persönliche Haftungsrisiko erheblich reduzieren und gleichzeitig die Sanierungschancen des Unternehmens verbessern.
Die Frage, die uns Mandanten am häufigsten stellen, lautet: „Ab wann bin ich persönlich in der Pflicht?“ Die Antwort ist klar: ab dem Zeitpunkt, an dem ein sorgfältiger Geschäftsführer die Krise hätte erkennen müssen. Das StaRUG macht hier keine Ausnahmen. Wer sich frühzeitig beraten lässt und die gesetzlichen Vorgaben ernst nimmt, schützt nicht nur das Unternehmen, sondern auch sich selbst.